Unsere Leistungen

Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf ausgerichtet, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. Das bedeutet für Sie, dass Sie aus einem Leistungskatalog, die für Sie notwendigen Hilfen auswählen.
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Pflegepflichteinsätze/Beratungseinsätze bei Bezug von Pflegegeld

Eine Voraussetzung zum Erhalt des so genannten Pflegegeldes durch die Pflegekasse ist der Nachweis von Pflegepflichteinsätzen. Pflegebedürftige der Pflegegrade I und II müssen einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz durchführen lassen, Pflegebedürftige der Pflegegrade III + höher einmal vierteljährlich. Wir, als zugelassene Pflegeeinrichtung, führen diese gesetzlich vorgeschriebenen Einsätze durch.
Sie können jederzeit einen Termin mit einer unserer Pflegeberaterinnen vereinbaren.
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Leistungen der häuslichen Krankenpflege

Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege sind im Sozialgesetzbuch V festgelegt. Für die Inanspruchnahme ambulanter Leistungen benötigen Sie grundsätzlich eine ärztliche Verordnung, die von der Krankenkasse genehmigt werden muss.

Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 SGB V - Krankenhausvermeidungspflege - besteht dann, wenn Krankenhausbehandlung
- geboten, aber nicht ausführbar ist oder
- dadurch vermieden werden kann oder
- dadurch verkürzt wird.

Der Anspruch ist befristet und besteht zunächst nur für bis zu vier Wochen.

Häusliche Krankenpflege umfasst hier die im Einzelfall notwendige
- Behandlungspflege (medizinische Maßnahmen)
- Grundpflege (pflegerische Maßnahmen)
- Hauswirtschaftliche Versorgung

Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht nur, wenn die Satzung der Krankenkasse dies vorsieht und der Versicherte keine Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz bezieht.

Ambulante Finalpflege

Patienten, die im Sterben liegen, benötigen eine besonders intensive Pflege und Betreuung. Die ambulante Finalpflege beinhaltet die Verrichtungen von Grundpflege und Behandlungspflege mit mindestens 3 Einsätzen pro Tag und Bereitschaft. Die Kosten der Finalpflege sind bis zu 10 Tage anrechenbar. Eine Verlängerung ist in medizinisch begründeten Einzelfällen möglich, sofern dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden wird.

Leistungen der Behandlungspflege

Medizinische Behandlungspflege ist dann verordnungs-und genehmigungsfähig, wenn sie zur Absicherung des ärztlichen Behandlungszieles unumgänglich ist. Sie kann auch über den Zeitraum von 42 Tagen, also auch dauerhaft verordnet werden und muss nicht mit einem Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang stehen. Behandlungspflege erfordert einen hohen medizinischen und/oder pflegerischen Sachverstand.

Betreuungs– und Entlastungsleistungen

Diese beinhaltet die stundenweise Betreuung von Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz.
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Hauswirtschaftliche Versorgung

Die Hauswirtschaftliche Versorgung ist ein Teil der häuslichen Pflege.
Hauswirtschaftliche Versorgung kann als Privatleistung, über Betreuungsleistungen und über SGB XI in Anspruch genommen werden. Gerne unterbreiten wir Ihnen jederzeit zu diesem Bereich ein Angebot.
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Verhinderungspflege

Die gesetzliche Grundlage ist der § 39 im XI Sozialgesetzbuch (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson).

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 1612,00 Euro. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person mindestens in Pflegegrad I eingestuft ist und durch die Pflegeperson bereits 6 Monate lang gepflegt wurde.

Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln. Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) oder verschwägert (Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin) oder lebt sie im gleichen Haushalt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades begrenzt. Tatsächliche höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, zum Beispiel für Fahrtkosten, Nettoverdienstausfall bei unbezahltem Urlaub etc.

Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld gezahlt.

Stundenweise Verhinderungspflege

Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um so genannte „Stundenweise Verhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Zeitraum wird nicht auf die zeitliche Höchstdauer von 6 Wochen angerechnet.

Die Leistung wird auf Antrag gewährt.
Zur deutlich spürbaren Entlastung der Pflegeperson bieten wir Ihnen eine sehr individuelle, flexible Verhinderungspflege an. Ob Theaterbesuch, ein Ausflug mit den Enkeln in den Zoo – ganz gleich aus welchem Grund die Pflegeperson verhindert ist, können Sie diese für Sie kostenfreie Leistung in Anspruch nehmen.
Wir unterbreiten Ihnen gerne ein speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot.

Beratungsangebot

Der Bedarf unserer Gesellschaft an beruflich erbrachten pflegerischen Dienstleistungen wird in den nächsten Jahren stetig steigen. Gleichzeitig verändern sich die Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens und der finanzielle Druck auf das Gesundheitswesen steigt. Wir als Leistungserbringer und Sie als „Empfänger“ müssen verantwortungsbewusst handeln, um die Kosten im Gesundheitswesen so gering wie möglich zu halten und die Ergebnisse effektiv und effizient zu gestalten.

Eine gute Beratung ist der Schlüssel zu einer guten Pflege.
Seit dem 1. Januar 2016 haben auch pflegende Angehörige und weitere Personen, z.B. ehrenamtliche Pflegepersonen, einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Zustimmung des Pflegebedürftigen.

Unser Beratungsangebot beinhaltet:

Erstbesuche

Unsere Pflegedienstleitungen führen zur Feststellung des Pflegebedarfs und der häuslichen Pflegesituation einen Erstbesuch bei dem Pflegebedürftigen durch. Sollte sich der Pflegebedürftige in einer anderen Einrichtung befinden (z.B. Krankenhaus), so führen wir auch dort den Erstbesuch durch.

Anhand der strukturierten Informationssammlung (SIS) werden Inhalte zum Pflegebedarf, die Möglichkeiten der aktivierenden Pflege sowie die Ressourcen des Patienten ermittelt. Angehörige und andere Bezugspersonen des Pflegebedürftigen werden in die Datenerhebung mit einbezogen und die individuellen Bedürfnisse des Patienten werden berücksichtigt. Aufgrund der Info SIS wird eine Pflegeplanung erstellt, Maßnahmen und Ziele werden festgelegt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten des Patienten und die möglichen Leistungen Dritter beachtet. Die erhobenen Informationen stehen allen Beteiligten zur Verfügung.

Der Erstbesuch ist für uns der Schlüssel zu einer sachgerechten und qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung.

Folgebesuche

Gerne führen wir auch einen sogenannten "Folgebesuch" durch, wenn ein akutes Ereignis von erheblicher Bedeutung (z.B. nach Krankenhausaufenthalt, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veränderung des Pflegegrades, Wegfall der Pflegeperson) eintritt, das nicht nur zu einer vorübergehenden Veränderung des Pflegebedarfs führt. Die Veränderung wird zum Zeitpunkt der Einschätzung als dauerhaft angenommen und sie bedingt eine Änderung der vom Pflegebedürftigen in Anspruch genommenen Leistungen.

Informationsgespräche über Kosten – und Finanzierungsfragen

Eine wichtige Frage ist, wer die Kosten für die verschiedenen Leistungen in der häuslichen Pflege und Betreuung trägt. Das gilt für Leistungen aus der Pflegeversicherung genauso, wie für Leistungen aus dem Bereich Haushaltshilfe, Lebenshilfe und ergänzende Leistungen der Pflegeversicherung.
Zu diesen Fragen berät Sie unsere Case-Managerin Frau Ursula Ellermann.
Kontakt per E-Mail: ursula-ellermann@die-pflege.com.

Es können auch mehrere Kostenträger gleichdp-kzeitig in Anspruch genommen werden.
Für Einzelheiten klicken Sie bitte den Menüpunkt Pflegekosten .
Wir helfen und beraten in allen Fragen der Antragstellung und Kostenklärung von ambulanter Pflege. Dieser Service ist kostenlos und erfolgt auf der Grundlage von mehr als 20 Jahren Erfahrung im Gesundheitswesen.

Pflegekurse, individuelle häusliche Schulungen, Überleitungspflege

Die gesetzliche Grundlage ist im SGB XI § 45 verankert.

Die Familie ist der größte Pflegedienst der Welt.
Viele Menschen stehen von heute auf morgen vor der Tatsache, dass ein Angehöriger durch ein überraschendes Ereignis pflegebedürftig wird. Sie stellen sich der schweren und verantwortungsvollen Aufgabe einen kranken oder gebrechlichen Menschen zuhause, in der Familie zu betreuen und zu pflegen. Eine Anforderung, die Sie mit Ihrem ganzen Einsatz, oft unter großen persönlichen Opfern, nach bestem Wissen und Gewissen meistern.
Hieraus entstehen pflegerische Probleme, weil die Pflege Handgriffe verlangt, die nicht gelernt wurden. Daher kommt es bei den Pflegenden häufig zu körperlichen Symptomen wie Rückenschmerzen, Verspannungen etc., sowie zu psychischen Veränderungen. Zusätzlich können Rollenkonflikte auftreten, da die pflegebedürftigen Personen Ehepartner, Eltern oder Großeltern sind und das bisherige Rollen – und Fürsorgeschema nicht mehr passt.

Die Erfahrung zeigt, dass es pflegenden Angehörigen oft schwer fällt, Hilfe von außen anzunehmen. Erschöpfung und Zeitmangel hindern Sie daran, z.B. an einem Pflegekurs teilzunehmen. Angehörige wollen ihren Pflegebedürftigen nicht alleine lassen oder meinen, dass sie sich alles nötige bereits selbst beigebracht hätten.

Dabei wird übersehen, wie wichtig es gerade in einer derart belastenden Situation sein kann, sich mit Menschen auszutauschen (Gesprächskreis ), die sich in der gleichen Situation befinden und mit sehr ähnlichen Problemen fertig werden müssen.

Wir, »Die Pflege« wollen Sie dabei nicht alleine lassen.
Eine gute Hilfestellung bieten wir durch:

Basispflegekurse
Unsere geschulten Mitarbeiter vermitteln in diesem Kurs praktische Hilfen, Tipps und Tricks für den Alltag der Pflegenden und viel Wissenswertes zum Thema »Häusliche Pflege«. Neben den rein pflegerischen Inhalten werden wichtige Informationen zur Pflegeversicherung und anderen Leistungen besprochen. Die TeilnehmerInnen lernen so auch Angebote kennen, die sie zur Unterstützung und Entlastung in Anspruch nehmen können.
Demenzpflegekurse
Die Pflege eines demenzerkrankten Familienmitgliedes stellt für die Angehörigen eine besondere physische und psychische Belastungssituation dar.
Der Großteil der an Demenzerkrankten wird durch An und Zugehörige zu Hause gepflegt.
Im Verlauf der Erkrankung und mit Zunahme der Symptome verstärkt sich die Belastung der Pflegenden deutlich.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Kursen


Individuelle Häusliche Schulungen
Wenn Sie keine Gelegenheit haben einen Pflegekurs zu besuchen oder für die Pflege Ihres Angehörigen individuelle Pflegeanleitung wünschen, können Sie durch unsere PflegeberaterInnen auch eine Schulung in der Häuslichkeit erhalten. Hier können Sie als pflegende Angehörige eine an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasste und zielgerichtete Unterstützung erhalten.

Überleitungspflege
Ein Angehöriger, Freund oder Bekannter soll aus dem Krankenhaus entlassen werden und benötigt nun Pflege. Wir können Ihnen helfen! Wir übernehmen die Überleitungspflege aus dem Krankenhaus nach Hause und stehen Ihnen mit all unserer Kompetenz zur Seite. Ihre Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen, Ihnen Lösungsvorschläge zu unterbreiten und Unterstützung zum selbstbestimmten Leben zu erarbeiten, ist unser Anliegen. Die Überleitungspflege soll Ihnen helfen, mit der neuen Alltagssituation zurecht zu kommen, Fragen zu klären und Starthilfe geben.

Dies ist unabhängig davon, ob Sie danach einen professionellen Pflegedienst mit der Pflege beauftragen oder ob Sie selbst pflegen. Voraussetzung für die Durchführung der Überleitungspflege ist, dass bei dem Pflegebedürftigen eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt oder ein Antrag auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gestellt ist.

Finanziert werden diese Leistungen in der Regel von den Pflegekassen.
Für Rückfragen stehen Ihnen gerne unsere PflegeberaterInnen zur Verfügung.