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Aktuelle Gesetzesänderungen


Betreuungs– und Entlastungsleistungen

Das Gesundheitssystem, die Menschen, die Bedürfnisse und die Vorstellung vom Leben und Sterben verändern sich im Laufe der Jahre zunehmend. Immer mehr pflegebedürftige Menschen wollen trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihr Leben weiter selbstbestimmt leben, ihren Alltag eigenständig bewältigen und vor allem in ihrem eigenen Haushalt bleiben. Um diese Menschen und ihre Angehörigen zu entlasten, ihnen zu helfen alle Aufgaben des alltäglichen Lebens zu meistern entstand die Idee der Betreuungs- und Entlastungsleistungen!

Neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen, stehen den Pflegebedürftigen zusätzlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung. Dies ist eine zusätzliche finanzielle Hilfe der Pflegekasse und beinhaltet die stundenweise Betreuung von Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz.

Pflege, nicht im Sinne von Körperpflege und/oder medizinischer Versorgung sondern Hilfe bzw. Pflege

zu gesundheitlichen Situationen:
  • kognitive Einschränkungen
  • Umgang mit beginnenden, dementiellen Veränderungen
  • Bewältigungsstrategien (Umgang mit der Krankheit)
  • psychische Problemsituation

zur alltäglichen Lebensführung:
  • körperliche
  • mentale
  • kommunikative Beeinträchtigungen

zur Gestaltung ihrer Wohn- und Lebenssituation:
  • Teilhabe am sozialen Leben
  • Lebensform (alleinlebend)
  • Beschaffenheit der Wohnung
  • Wege inner- und außerhalb der Wohnung

Wir erstellen mit Ihnen einen individuellen Versorgungsplan und beraten Sie gerne zu möglichen Hilfeleistungen. Unsere Fachkompetenz stützt sich zum einen auf praktische Erfahrungen aus der beruflichen Grundqualifikation und zum anderen auf Erfahrungen, die im Rahmen der Qualifikation als Pflegeberater/in erlangt wurden.
Unsere Pflegefachkräfte mit Zusatzqualifikation PflegeberaterIn werden Ihre persönliche Situation betrachten, Sie informieren und beraten, um eine möglichst genaue Lösung für Sie zu finden. Der Beratungstermin kann bei Ihnen zuhause oder auch gerne in unseren Büroräumen stattfinden.
Dieser Termin ist für Sie kostenlos.
Natürlich beraten wir Sie auch bei Fragen zur Pflege und Betreuung.

So können Sie unsere PflegeberaterInnen erreichen:

  • in Moers: 02841 - 4808515
  • in Kamp-Lintfort: 02842 - 1451
  • in Duisburg-Süd: 0203 - 48800520
  • in Duisburg-Nord: 0203 - 93040880
  • per E-Mail: pflegeberatung@die-pflege.com

Beratungszentrum Shuttle-Service

ab Moers: Bushaltestellen Königlicher Hof & Eurotec
Wenn Sie einen Termin in unserem Beratungszentrum haben, jedoch nicht mobil sind, können Sie unseren kostenlosen Shuttle-Service nutzen.
Informieren Sie sich telefonisch unter 02841-4808515 oder per E-Mail an beratungszentrum@die-pflege.com.

Herzlichst, Ihre
Angelique Philipp Angelique Philipp
Pflegeberaterin
Kerstin Kube Kerstin Kube
Pflegeberaterin
Uwe Hemerich Uwe Hemerich
Pflegeberater
 

Aktuelle Gesetzesänderungen

Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe

(Angehörigen-Entlastungsgesetz, Inkrafttreten 1. Januar 2020)
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, entlastet: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Eine Ausnahme bilden nur unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten. In der Eingliederungshilfe wird der Kostenbeitrag, den unterhaltsverpflichtete Eltern für ihre volljährigen leistungsberechtigen Kinder aufbringen müssen, sogar unabhängig vom Einkommen vollständig entfallen.

Befristete Reduzierungen der Arbeitszeit zwecks Pflege von Angehörigen

Seit dem 1. Januar 2019 gibt das "Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)" vor, dass auch pflegende Angehörige ein Recht auf Brückenteilzeit haben. So können Arbeitnehmer, die Teilzeit während der Pflege eines Angehörigen gearbeitet haben, wieder auf Ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren. Dies gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten. Zudem muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monate bestehen. Die vertraglich festgelegte Arbeitszeit kann für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren verringert werden.

Bei Kuren wird Pflegebedürftiger mit betreut

Ab Januar 2019 haben pflegende Angehörige ein Recht darauf, ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder in der gleichen Einrichtung betreuen zu lassen. Wenn das nicht möglich ist, muss die Krankenkasse mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthaltes übernehmen. Künftig sollen pflegende Angehörige auch eine stationäre Reha in Anspruch nehmen können.

Taxi zum Arzt künftig ohne Antrag

Ab Januar 2019 können pflegebedürftige Menschen ein Taxi bestellen, ohne vorher einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt zu haben. Die Kosten bei Arztbesuchen werden grundsätzlich bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und 5 übernommen. Auch bei Pflegegrad 3, mit zusätzlich dauerhaft eingeschränkter Mobilität, gilt die Regelung. Ebenso für Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder für Blinde.