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Pflegekosten

Kostenträger

Wir sind Vertragspartner aller Pflege -und Krankenkassen, so dass wir direkt mit allen Kostenträgern abrechnen können.
Es sind folgende Kostenträger möglich:
- Pflegekasse
- Krankenkasse
- Sozialhilfe
- Beihilfe
- Selbstzahler
Es können auch mehrere Kostenträger gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Die Pflegeversicherung als Kostenträger

Für die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen zuständig, die bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt sind. Jede(r) Krankenversicherte ist zugleich auch pflegeversichert. Sie ist unterteilt in die gesetzliche und in die private Pflegeversicherung. Die Leistungen für die Pflegeversicherten sind aber grundsätzlich gleich.

Antragstellung

Leistungen der Pflegeversicherung erhält man nur auf Antrag und wenn bestimmte Voraussetzungen, wie beispielsweise Vorversicherungszeiten, erfüllt sind. So müssen mindestens fünf Beitragsjahre in den letzten zehn Jahren zusammenkommen, ehe die Pflegekasse Leistungen gewährt. Zudem muss die Antragstellerin/der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als pflegebedürftig anerkannt zu werden. Dazu zählt die Einstufung in eine der drei Pflegestufen, die letztlich die Leistungshöhe bestimmen.

Ein Antrag auf Pflegeleistungen kann bei der Pflegekasse formlos gestellt werden oder Sie fordern ein Antragsformular an, das der Pflegekasse ausgefüllt zurückgeschickt wird. Eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung ist nicht nötig. Für die spätere Leistungsgewährung ist das Datum des Antragseingangs bei der Pflegekasse relevant

Wer gilt als pflegebedürftig ?

Das ist der Fall, wenn aufgrund von Krankheit oder Behinderung (unabhängig von Alter und Art der Erkrankung/Behinderung) für eine Dauer von mindestens sechs Monaten ein erheblicher Hilfebedarf bei „regelmäßig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen“ bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie bei der  hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.

Im Einzelnen sind diese Verrichtungen wie folgt definiert:
Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Wasserlassen und Stuhlgang, Wechsel von Hilfsmitteln zur Ausscheidung (beispielsweise Einlagen und Stomabeutel)

Ernährung: mundgerechtes Zubereiten (nicht Kochen, denn das gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung) und Aufnahme der Nahrung

Mobilität: selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen (nur im eigenen Wohnbereich und in Zusammenhang mit Verrichtungen aus anderen Gruppen), Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (zum Beispiel für Arztbesuche oder Behördengänge, nicht aber für Spaziergänge)

Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Waschen, Bügeln, Ausbessern und Wechseln der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung. Es gilt, dass im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ein täglicher Hilfebedarf als nicht unbedingt notwendig angesehen wird. Ein Hilfebedarf außerhalb dieser „Verrichtungen“ wird bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt.

Drei Pflegestufen bestimmen die Leistungshöhe

In welche eine pflegebedürftige Person eingestuft wird, hängt von Art, Häufigkeit und Dauer der täglich benötigten Hilfe ab. Relevant ist dabei:

Pflegestufe 1 - Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit

Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit

Pflegestufe IV oder so genannte Härtefälle

Begutachtung

Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung (Zeitkorridore)

Bescheid der Pflegekasse

Ist die Person mit dieser Einstufung nicht einverstanden, hat sie die Möglichkeit – innerhalb von vier Wochen – schriftlich Widerspruch einzulegen und eine erneute Begutachtung zu erwirken. Die Pflegekasse ist dazu verpflichtet, auf Anforderung eine Durchschrift des Gutachtens zuzuschicken. In der Begründung des Widerspruchs sollten die Pflegebedürftigen dann genau auf die Feststellungen der Gutachterin/des Gutachters eingehen, die sie anders sehen.

Gegen eine erneute Ablehnung kann kostenfrei vor dem Sozialgericht geklagt werden. Kosten entstehen erst dann, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt eingeschaltet wird. Privat Pflegeversicherte müssen sich bei einem Widerspruch direkt an das Sozialgericht wenden.

Es kann auch jederzeit eine Höherstufung der Pflegestufe beantragt werden, falls sich der Gesundheitszustand verändert. Das Begutachtungsverfahren wird dann wiederholt und ein neues Gutachten erstellt.

Tipp bei Widerspruch

Leistungen der Pflegeversicherungen - Pflegegeld

Pflegestufe
2010 2012
Stufe 1
  225,00 € 235,00 €
Stufe 2
430,00 € 440,00 €
Stufe 3
685,00 € 770,00 €

Leistungen der Pflegeversicherungen - Sachleistung

Pflegestufe
2010 2012
Stufe 1
 440,00 € 450,00 €
Stufe 2
1040,00 € 1100,00 €
Stufe 3
1510,00 € 1550,00 €

Leistungen der Pflegeversicherungen - Kombinationsleistung

Wie berechnen pflegerische Dienste ihre Leistungen?

Ambulante Pflegedienste müssen, um mit den Pflegekassen abrechnen zu können, mit diesen Versorgungsverträge abschließen. In diesen Verträgen werden die Pflegesachleistungen festgeschrieben und ihre Vergütung wird geregelt. Da die Vergütungen regional ausgehandelt werden, sind die Vergütungssätze nicht einheitlich in Deutschland. Es gibt allerdings keine Preisunterschiede dahin gehend, bei welcher Pflegekasse die Pflegebedürftigen versichert sind oder ob es sich um privat Pflegeversicherte handelt.

Die Krankenkasse als Kostenträger

Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege sind im Sozialgesetzbuch V festgelegt. Für die Inanspruchnahme ambulanter Leistungen benötigen Sie grundsätzlich eine ärztliche Verordnung, die von der Krankenkasse genehmigt werden muss.

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